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BGH, 03.11.1953 - 5 StR 163/53 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51
Bewußtsein der Rechtswidrigkeit
Auszug aus BGH, 03.11.1953 - 5 StR 163/53
Da das Bewußtsein des Angeklagten von der Rechtswidrigkeit der Zueignung rechtlich unangreifbar festgestellt ist, kann dahingestellt bleiben, ob es sich hier statt um einen Tatumstand im Sinne des § 59 Abs. 1 StGB überhaupt nur um das allgemeine Unrecht der Tat handelt, so daß es genügte, wenn der Angeklagte dieses bei gehöriger Überlegung und Anspannung seines Gewissens erkennen konnte und mußte (vgl BGHSt 2, 194 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]). - BGH, 05.05.1953 - 1 StR 194/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.11.1953 - 5 StR 163/53
Ein solcher "Fortsetzungsvorsatz" schafft jedoch keine fortgesetzte Handlung (vgl BGH NJW 1953, 1112).
- BGH, 05.03.1971 - 3 StR 231/69
Kassenfehlbestand - §§ 242, 246 StGB, Zueignung, Sachsubstanz-, Sachwerttheorie, …
Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung übernommen (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 350 StGB ;… BGH Urt. vom 6. März 1952 - 4 StR 682/51;… Urt. vom 27. August 1953 - 4 StR 334/53;… Urt. vom 3. September 1953 - 4 StR 834/52; Urt. vom 3. November 1953 - 5 StR 163/53 - letztere unveröffentlicht).Auch der Bundesgerichtshof hat in einigen älteren Entscheidungen eine ähnliche Auffassung vertreten, ohne hierfür eine nähere Begründung zu geben (vgl. z.B. die oben erwähnten Entscheidungen des 4. Strafsenats vom 27. August 1953 - 4 StR 334/53 S. 5 und vom 3. September 1953 - 4 StR 834/52 S. 4, andererseits aber das Urteil des 5. Strafsenats vom 3. November 1953 - 5 StR 163/53 S. 3).